Allgemeine Geschäftsbedingungen

für die Nutzung unseres Raumangebots

Willkommen in der wunderbaren Welt der allgemeinen Geschäftsbedingungen!

Ja, wir wissen, dass es sich nicht gerade nach einem spannenden Abenteuer anhört, aber hey, wir werden unser Bestes tun, um diese Reise so kurzweilig wie möglich zu gestalten.

Wir haben unser Bestes getan, um die allgemeinen Geschäftsbedingungen so verständlich und deutlich wie möglich zu gestalten.

Bitte beachte jedoch, dass der Schreibstil keinerlei Auswirkungen auf die rechtliche Gültigkeit der AGBs hat. Wir nehmen rechtliche Angelegenheiten ernst und möchten sicherstellen, dass du über alle wichtigen Informationen informiert bist. Also nimm dir bitte einen Moment Zeit, um die AGBs aufmerksam zu lesen und bei Fragen oder Unklarheiten stehen wir natürlich gerne zur Verfügung.

erster Tipp - AGBs haben auch Regeln, diese findest Du im BGB §§305 - 310

§ 1

Zweck

(1)  Die Vermietung erfolgt ausschließlich zum Zwecke der Durchführung von Seminar- und Lehrveranstaltungen.

(2)  Der Mieter ist nicht berechtigt, die Mieträume zur Durchführung von politischen oder privaten Veranstaltungen zu nutzen. Die Nutzung erfolgt zu rein geschäftlichen Zwecken.

kleiner Tipp - schau mal in (BGB) § 305b

§ 2 

Mietsache

(1)  Der Vermieter vermietet an den Mieter die Räumlichkeiten „Gemeinsam Schreiben“, Schönbergstr. 47, 73760 Ostfildern

(2) Das Mietverhältnis kann über mehrere Tage angelegt sein.

(3)  Die Nutzung der Räumlichkeiten durch den Mieter ist jeweils von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr angesetzt. Eine Nutzung außerhalb des angesetzten Nutzungszeitraums ist bei Bedarf möglich, wird jedoch mit dem entsprechenden Stundentarif pro angefangene halbe Stunde zusätzlich verrechnet. Nach 19:00 fällt ein zusätzlicher Nachtzuschlag mit 100% an. Entsprechende kurzfristige Abstimmungen mit dem Vermieter sind wünschenswert.

(4)  Außerhalb der tatsächlichen Nutzung ruht das Mietverhältnis.

(5)  Der Raum kann durch den Mieter oder seine Bediensteten oder sonstige Vertragspartner des Mieters jederzeit eigenständig mittels einer persönlichen Raumzugangs PIN geöffnet und geschlossen werden womit dann auch mittelbar die tatsächliche Nutzung des Raumes elektronisch dokumentiert wird.

§ 3

Mietzins

(1)  Für die Überlassung der Räumlichkeit werden Vereinbarungen über die Höhe des Mietzinses getroffen und eine Endabrechnung erstellt.

(2)  Die erstellte Rechnung weist das endgültige Nutzungsentgelt aus, inklusive aller tatsächlich genutzten möglicherweise auch optional angebotenen Posten.

(3)  Binnen 2 Wochen nach Rechnungsstellung ist das auf der Rechnung ausgewiesene Nutzungsentgelt auf das auf der Rechnung ausgewiesene Konto der Klasmeier&Winz GbR ohne Abzug zu entrichten.

(4)  Erstellte Angebote können auch optionale Posten enthalten, die einer preislichen Anfrage seitens des Mieters bedürfen oder vor Veranstaltung beim Vermieter angefragt werden müssen. Solche Anfragen müssen rechtzeitig beim Vermieter eingehen, sonst können diese Posten nicht durch den Mieter in Anspruch genommen werden.

§ 4

Obliegenheiten des Mieters

(1)  Der Mieter ist für die in den gemieteten Räumen durchzuführende Veranstaltung gleichzeitig Veranstalter. Der Mieter versichert, dass er nicht im Auftrag eines anderen Veranstalters handelt. Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten.

(2) Der Mieter wird

  • die in der Mietsache (für ihn individuell anpassbare) eingerichtete Bestuhlungsart nicht eigenmächtig abändern,

  • die ihm überlassene Mietsache ordnungsgemäß und pfleglich behandeln und

  • die Mietsache in einem der Nutzung angemessenen sauberen Zustand verlassen.

Es können zusätzliche Kosten in Rechnung gestellt werden, sollte dies nicht der Fall sein.

(2) Der Mieter verpflichtet sich den Raum bei endgültigem oder auch längerem Verlassen ordnungsgemäß zu verschließen.

(3) Der Mieter verpflichtet sich alle etwaig erhaltenen Schlüssel zurück zu geben.

§ 5

Haftung

(1) Der Mieter haftet für alle Personen- oder Sachschäden, die er oder seine Bediensteten oder sonstige Vertragspartner sowie Teilnehmende an der Veranstaltung verursachen. Insbesondere haftet der Mieter für Schäden an Einrichtungsgegenständen.

(2) Der Mieter haftet insbesondere auch für Schäden, die durch fahrlässigen bzw. unsachgemäßen Umgang mit gemieteten und/oder eingebrachten Einrichtungen und technischen Ausstattungen entstehen.

(3) Der Vermieter stellt dem Mieter die Mieträume zum vereinbarten Zeitpunkt in ordnungsgemäßem Zustand zur Verfügung. Sollten offensichtliche Mängel vorliegen, so werden diese von dem Vermieter unverzüglich nach Kenntnis beseitigt. Der Vermieter haftet auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Eine verschuldensunabhängige Haftung auf Schadensersatz für anfängliche Mängel der überlassenen Mietsache ist ausgeschlossen.

(4) Der Vermieter haftet nicht für die vom Mieter eingebrachten Gegenstände (Wertsachen, Garderobe, technische Geräte usw.).

§ 6

Kündigung / Rücktritt

(1)  Der Vermieter ist berechtigt, einen zustande gekommenen Nutzungsvertrag fristlos zu kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Nutzer seine vertraglichen Verpflichtungen insbesondere aus § 1 und § 4 nicht unerheblich verletzt oder wenn eine andere als die vereinbarte Veranstaltungsart durchgeführt wird oder zu befürchten ist. Im Falle der fristlosen Kündigung verzichtet der Mieter hiermit unwiderruflich auf die Geltendmachung ihm hierdurch ggf. erwachsener Ansprüche.

(2)  Der Ausfall der Veranstaltung ist dem Vermieter bis 48 Stunden vor dem angesetzten Beginn des ersten Tages der Veranstaltung mitzuteilen. Innerhalb dieser Frist ist ein Vertragsrücktritt ohne weitere Kosten für den Mieter möglich. Bei Absage nach Ablauf der genannten Frist sind 100% des im Angebot enthaltenen Mietzinses ohne evtl. angebotene optionale Posten als Ausfallkosten fällig.

§ 7

Freistellung

(1)  Der Mieter stellt den Vermieter von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher der Veranstaltung und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume und Gegenstände, der Zufahrtswege und der Zugänge zu den Räumen und Anlagen stehen.

(2)  Der Mieter verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen den Vermieter und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen den Vermieter und dessen Bedienstet oder Beauftragte. Der Vermieter nimmt den Verzicht an.

(3)  Von dieser Vereinbarung bleibt die Haftung des Grundstückseigentümers für den sicheren Zustand von Gebäuden gem. § 836 BGB unberührt.

§ 8

Beendigung des Mietverhältnisses / Rückgabe

(1)  Der Mieter hat den Mietgegenstand nach Beendigung des Mietverhältnisses (vgl. § 2) in ordnungsgemäßem Zustand und ordnungsgemäß verschlossen zu verlassen.

§ 9 Salvatorische Klausel

braucht’s ned - schau mal in (BGB) § 306 Abs. 1